qu100-gelb1Das gewöhnliche Ausschütteln eines Staubtuches ist gestattet

Mit der Notdurft des Hundes verhält es sich anders

 


Die vier Worte „Hundekot auf der Straße“ bringen das stolze Ergebnis von 1.310.000 Antworten, gibt man sie als Suchworte in der Suchmaschine Google ein. Berlin, Thailand, Kiel – egal wo, in welchem Land die Menschen aus den Häusern treten, ist der Hundekot auf den Straßen ein Ärgernis.

 

Das war von fünfundachtzig Jahren nicht anders. Doch gab es damals auch Ärgernisse, die uns heute ins Grübeln stürzen. Wie etwa sollen wir uns das Verschließen von Kellerluken durch leicht zerstreubare oder leicht entzündbare Stoffe erklären? Wie könnte ein einzelnes Wäsche- oder Bettstück eine Verunreinigung der Straßenluft herbeiführen?

 

Es muss entsprechende Vorfälle gegeben haben, sonst wäre das Polizeipräsidium nicht auf die Idee gekommen, diese unter Strafe zu stellen. Die Berliner Straßenordnung von 1929 regelt im vierten Abschnitt, § 75 die Erhaltung der Reinlichkeit der Berliner Straßen.


§ 75 Die Erhaltung der Reinlichkeit

(1) Jedes unbefugte Verunreinigen 1) der Straße oder der Straßenluft ist verboten.

 

(2) Dies Verbot gilt insbesondere für das Wegwerfen von Papier, Obstresten und anderen Abfällen, das Ausgießen von verunreinigenden Flüssigkeiten, das Überschütten von Wasser beim Gießen von Blumen auf Balkons oder in Fenstern sowie das Ausstäuben, Ausschütten und Fegen von Fußdecken u. dergl. Gegenständen 2) an der Straße.

 

(3) Verboten ist auch das Klopfen 3) von Teppichen, Kleidern, Polstern, Betten und ähnlichen Gegenständen in offenen Fenstern, auf Balkons und Dächern nach der Straßenseite hin.

 

(4) Der Staubentwicklung ist bei allen Arbeiten auf der Straße in geeigneter Weise 4) vorzubeugen. Zum Verschließen von Kellerluken und ähnlichen Öffnungen von Gebäuden nach der Straßenseite dürfen unreine, leicht zerstreubare 5) oder leicht entzündbare 6) Stoffe nicht verwendet werden.

 

1) Unbefugtes Verunreinigen ist auch der Abwurf von Reklamezetteln und anderen Gegenständen aus Luftfahrzeugen, was die Polizeiverordnung vom 10. Dezember 1928 (A.Bl. S. 325) ausdrücklich untersagt.
Verrichtet ein Hund auf der Gehbahn seine Notdurft, so ist dies ebenfalls als unbefugtes Verunreinigen der Straße anzusehen. Strafbar ist in diesem Falle der Hundebesitzer, der das Verunreinigen der Straße nicht verhindert, obwohl er dazu in der Lage wäre; vor allem also ein Hundebesitzer, der – wie es für die Verkehrsstraßen I. Ordnung durch § 46 Abs. 1 vorgeschrieben ist – seinen Hund and er Leine führt und es hier verabsäumt, auf den Hund entsprechend einzuwirken.
Über das Verunreinigen der Straßen oder der Straßenluft durch Ausstellen oder Aushängen von Waren siehe die Vorschrift des § 65 Abs. 2.

 

2) Das Ausstäuben gewöhnlicher Staubtücher und Staubwedel fällt nicht unter dieses Verbot.

 

3) Dagegen ist das bloße Aufhängen von Wäsche und das Sonnen von Betten u. dgl. Auf Balkons, Dächern und offenen Fenstern zulässig; es sei denn, dass durch die besondere Eigenart des einzelnen Wäsche- oder Bettstücks eine Verunreinigung der Straßenluft gemäß Abs. 1 stattfindet.

 

4) Vor allem durch Beleuchtung.
5) z. B. Dung.
6) z. B. Stroh, Heu.


Aus:

Die Berliner Straßenordnung, erläutert von Dr. Weiß, Polizei-Vicepräsident, und Dr. Hey, Oberregierungsrat, Berlin 1929, Vierter Abschnitt: Die Erhaltung der Reinlichkeit und der Ruhe auf der Straße

 

Redaktion: Gerhild H. M. Komander

 

Der Text erschien zuerst im "Berliner Lindenblatt" 2009.

 

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